LiegTeilG § 18., BGBl. I Nr. 100/2008, gültig von 01.01.2009 bis 30.04.2012
II. Abschreibung.
§ 18.
Der Beschluss über die die Ab- und Zuschreibung ergeht auf Grund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes. Eines Nachweises der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchberechtigten bedarf es nicht.
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KAAAG-11489