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LiegTeilG § 18., BGBl. I Nr. 100/2008, gültig von 01.01.2009 bis 30.04.2012

II. Abschreibung.

§ 18.

Der Beschluss über die die Ab- und Zuschreibung ergeht auf Grund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes. Eines Nachweises der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchberechtigten bedarf es nicht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAG-11489