LiegTeilG § 18., BGBl. I Nr. 30/2012, gültig ab 01.05.2012
II. Abschreibung.
§ 18.
Der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung ergeht auf Grund dieser Beurkundung, des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes sowie allfälliger Erhebungen des Gerichts. Eines Nachweises der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchberechtigten bedarf es nicht.
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