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LiegTeilG § 18., BGBl. I Nr. 30/2012, gültig ab 01.05.2012

II. Abschreibung.

§ 18.

Der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung ergeht auf Grund dieser Beurkundung, des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes sowie allfälliger Erhebungen des Gerichts. Eines Nachweises der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchberechtigten bedarf es nicht.

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KAAAG-11489