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LiegTeilG § 17., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997

II. Abschreibung.

§ 17.

(1) Hinsichtlich der im § 15, Z. 1 und 2, bezeichneten Grundstücke hat das Gericht nach Einlangen des Anmeldungsbogens zu ermitteln, ob ihr Wert den Betrag von 50 000 S wahrscheinlich nicht übersteigt, und zwar ist hinsichtlich der im § 15, Z. 1, bezeichneten Grundstücke der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke festzustellen.

(2) Der Wert ist ohne förmliche Schätzung durch Bedachtnahme auf Wertermittlungen gelegentlich von Verkäufen oder Schätzungen gleichartiger benachbarter Grundstücke, allenfalls durch Vernehmung von Vertrauensmännern der Gemeinde, zu ermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAG-11489