LiegTeilG § 16., BGBl. Nr. 166/1961, gültig von 06.07.1961 bis 31.12.2008
II. Abschreibung.
§ 16.
§ 16. Die Vermessungsbehörde hat auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, daß es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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KAAAG-11489