II. Abschreibung.
§ 15.
C. Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-,
Eisenbahn- und Wasserbauanlagen.
§ 15. Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:
1. auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung), einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;
2. auf Teile eines bei der Herstellung einer solchen Anglage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines frei gewordenen Gewässerbettes;
3. auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anglage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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KAAAG-11489