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LiegTeilG § 15., BGBl. Nr. 166/1961, gültig von 06.07.1961 bis 31.12.2008

II. Abschreibung.

§ 15.

C. Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-,

Eisenbahn- und Wasserbauanlagen.

§ 15. Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:

1. auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung), einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;

2. auf Teile eines bei der Herstellung einer solchen Anglage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines frei gewordenen Gewässerbettes;

3. auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anglage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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