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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 138i AO

„Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden, teilt das Bundeszentralamt für Steuern den für die Nutzer zuständigen Finanzbehörden der Länder im automatisierten Verfahren unter Angabe der Registriernummer und der Offenlegungsnummer mit, dass ihm Angaben über mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegen.“

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Betroffene Finanzbehörden. § 138i AO soll die Information der Landesfinanzbehörden bzw. Gemeinden sicherstellen. Soweit ein Bezug zu den gem. § 138d Abs. 2 AO relevanten Steuern gegeben ist, informiert das BZSt die betroffenen Landesfinanzbehörden oder Gemeinden darüber, dass ihm entsprechende Angaben vorliegen. Aus dem Verweis auf §§ 138f bis 138h AO folgt, dass sowohl „reguläre“ Mitteilungen als auch Mitteilungen marktfähiger Gestaltungen erfasst sind. Zudem werden durch einen Intermediär vorgenommene Mitteilungen ebenso wie Mitteilungen durch einen Nutzer angesprochen. Damit eine Mitteilung vom BZSt ...

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