Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Anknüpfungspunkt zum Inland (Abs. 3)
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Nutzer, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz
1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben oder
2. nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, aber im Geltungsbereich dieses Gesetzes
a) eine Betriebstätte im Sinne des § 138d Absatz 4 haben, in der durch die grenzüberschreitende Steuergestaltung ein steuerlicher Vorteil entsteht,
b) Einkünfte erzielen oder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sofern diese für eine Steuer von Bedeutung sind, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist.“
21
Anknüpfungspunkt zum Inland. Die Regelungen der Abs. 1 und 2 der Norm setzen einen Anknüpfungspunkt des Nutzers zum Inland voraus. Dieser kann sich zum einen aus einer steuerlichen Ansässigkeit (vermittels des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts, der Geschäftsleitung oder des Sitzes) im Inland ergeben. Daneben bestehen für Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit außerhalb der EU zwei alternative Anknüpfungspunkte. Dies kan...