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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

I. Mitteilungspflicht des Nutzers (Abs. 1)

„(1) 1Erfüllt bei einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 kein Intermediär die Voraussetzungen des § 138f Absatz 7, so obliegt die Mitteilung der in § 138f Absatz 3 bezeichneten Angaben dem Nutzer; in diesem Fall gilt § 138f Absatz 1 und 2 entsprechend. 2Die Mitteilungspflicht des Nutzers nach Satz 1 besteht nicht, soweit der Nutzer nachweisen kann, dass er selbst, ein Intermediär oder ein anderer Nutzer dieselbe grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilt hat.“

2

Alternativer Mitteilungsweg. § 138g AO bestimmt einen alternativen Mitteilungsweg i.S. eines Rückfallmechanismus, sofern kein Intermediär mit Anknüpfungspunkt im Inland bzw. der EU existiert. Die Mitteilungspflicht fällt dann nach § 138g Abs. 1 Satz 1 AO dem Nutzer zu, der die Angaben nach § 138f Abs. 3 AO zu machen hat. Diese Mitteilung hat ebenfalls nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen (§ 138f Abs. 1 AO, s. § 138f AO ...

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