Außensteuerrecht
2025
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14. Sprache der Mitteilung
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Amtssprache ist Deutsch. Aus dem Gesetzeswortlaut geht keine ausdrückliche Sprachregelung hervor. Dementsprechend gilt nach § 87 Abs. 1 AO der Grundsatz, dass die Amtssprache Deutsch ist. Die in der Mitteilung zu treffenden Angaben sind damit in Deutsch zu verfassen. Dies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung. Von Bedeutung ist dies insbesondere für die Elemente, die eine verbale Beschreibung erfordern, d.h. die Angaben nach § 138f Abs. 3 Nr. 4 und 5 AO.
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Zusätzliche englischsprachige Angaben. Zu berücksichtigen ist überdies, dass das Bundeszentralamt für Steuern die bei ihm eingegangenen Mitteilungen an das EU-Zentralverzeichnis weiterleiten muss (§ 7 Abs. 13 EUAHiG). Hierbei sind die sog. „Schlüsselelemente“ nach Art. 8ab Abs. 14 Buchst. b, c und e der EU-Amtshilferichtlinie - neben der jeweiligen Landessprache - außerdem auf Englisch zu übermitteln (Art. 2e Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/532 der Kommission). Es handelt sich hierbei um die Einzelheiten zu den vorliegenden Kennzeichen (vgl. § 138f Abs. 3 Nr. 4 AO), eine Zusammenfassung des Inhalts (vgl. § 138f Abs. 3 Nr. 5 AO) sowie Ei...