Außensteuerrecht
2025
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13. Keine Ermittlungspflicht des Intermediärs
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Keine Ermittlungspflicht. Es besteht keine Ermittlungspflicht des Intermediärs hinsichtlich der nach § 138f Abs. 3 AO erforderlichen Angaben. Dies ergibt sich insbesondere aus den in § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO kodifizierten Sanktionsvorschriften (s. Vor § 138d AO Rz. 71 ff.). Denn hiernach wird nur sanktioniert, wer „zur Verfügung stehende Angaben nicht vollständig mitteilt“. Dies impliziert, dass der Intermediär die Mitteilung auf Basis der ihm vorliegenden Informationen erstellt. Bestehen insoweit Lücken, die zu unvollständigen Angaben führen, stellt dies keine S. 23 dem Intermediär anzulastende Ordnungswidrigkeit dar. Ferner entspricht es auch der Auffassung der Finanzverwaltung, dass keine weitergehenden Ermittlungen des Intermediärs geboten sind, sondern, dass dieser allein die (ihm) vorliegenden relevanten Fakten zu berücksichtigen hat.