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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

9. Betroffene Mitgliedstaaten

  • „9. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen sind, und ...“

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Steuerliche Auswirkungen entscheidend. Nach Nr. 9 sind die wahrscheinlich betroffenen EU-Mitgliedstaaten zu benennen. Eine Betroffenheit soll nach der Gesetzesbegründung vorliegen, wenn die Steuergestaltung geeignet ist, steuerliche Auswirkungen auf einen EU-Mitgliedstaat zu haben. Die sprachlichen Parallelen zum § 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO werden durch die Gesetzesbegründung bestätigt: So soll ein EU-Mitgliedstaat betroffen sein, wenn (wohl im Hinblick auf die S. 21 sen Staat) eine der Voraussetzungen des § 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO, d.h. ein grenzüberschreitender Bezug gegeben ist. Ferner muss - so die Begründung - eine konkrete Betroffenheit vorliegen, d.h., es genügt nicht, dass die betreffende Steuergestaltung in einem EU-Mitgliedstaat (wegen ähnlicher Regelungen) auch möglich wäre. Ferner müssen nur die betroffenen EU-Mitgliedstaaten benannt werden, die der mitteilungspflichtigen Person bekannt sind.

132-140

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