Außensteuerrecht
2025
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I. Mitteilung über elektronische Schnittstelle (Abs. 1)
„(1) Die grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 ist dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Sinne des Absatzes 3 über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen.“
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Vorgaben des BZSt. Nach § 138f Abs. 1 AO ist die Mitteilung an das BZSt als Adressat zu richten. Die Mitteilung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu erfolgen. Dies bedeutet, dass die Form der Mitteilung nicht im Ermessen des Intermediärs steht und somit auch keine Papierform zulässig sein sollte. Das BZSt hatte bereits mit Datum vom den Entwurf einer „DAC6 Feldbeschreibung“ auf seiner Online-Präsenz bereitgestellt, die den „Aufbau der zu meldenden Daten nach DAC6DE-XML-Schema“ vorgibt. Auch die Übermittlung der Mitteilung wird durch das BZSt vorgegeben. Mit Datum vom hat das BMF eine Bekanntmachung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der amtlich bestimmten Schnittstelle publiziert. Die Mitteilung hat demnach für Massendatenmelder über die ELMA-Schnittstelle (Elektronis...