Außensteuerrecht
2025
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VII. Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen
1319
Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Nach § 138e Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c AO sind seit dem unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 138d ff. AO Verrechnungspreisgestaltungen gegenüber dem BZSt anzeigepflichtig, bei denen innerhalb von verbundenen Unternehmen eine grenzüberschreitende Übertragung oder Verlagerung von Funktionen, Risiken Wirtschaftsgütern oder sonstigen Vorteilen stattfindet und der erwartete jährliche Gewinn vor Zinsen und Steuern des übertragenden Unternehmens über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Übertragung weniger als 50 % des jährlichen Gewinns vor Zinsen und Steuern des übertragenden Unternehmens beträgt, der erwartet worden wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind demnach die Folgenden:
grenzüberschreitende Übertragung oder Verlagerung,
zwischen verbundenen Unternehmen,
von Funktionen, Risiken, Wirtschaftsgütern oder sonstigen Vorteilen,
wesentliche Gewinnauswirkung.
Die Voraussetzungen des Kennzeichens nach § 138d Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c sind demnach an die der Funktionsverlagerung nach § 1 ...