Außensteuerrecht
2025
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VI. Dokumentation als außerordentlicher Geschäftsvorfall
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Dokumentation. Funktionsverlagerungen können außergewöhnliche Geschäftsvorfälle darstellen und sind dann zeitnah zu dokumentieren (§ 90 Abs. 3 Satz 5 S. 665 AO). Unter welchen Umständen Geschäftsvorfälle als außergewöhnlich anzusehen sind, wird in § 3 Abs. 2 GAufzV i.d.F. vom (BGBl. I 2017, 2367) beschrieben. Danach sind als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle insbesondere anzusehen:
1. der Abschluss und die Änderung langfristiger Verträge, die sich erheblich auf die Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen aus seinen Geschäftsbeziehungen auswirken,
2. Vermögensübertragungen im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen,
3. die Übertragung und die Überlassung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit wesentlichen Funktions- und Risikoänderungen im Unternehmen,
4. Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit einer für die Verrechnungsbildung erheblichen Änderung der Geschäftsstrategie sowie
5. der Abschluss von Umlageverträgen.
Funktionsverlagerungen sind ein typischer Anwendungsfall von § 3 Abs. 2 Nr. 3 GAufzV. Auslöser hierfür...