Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VII. Intermediär ist kein an der Steuergestaltung Beteiligter (Abs. 7)
„(7) Übt ein Intermediär im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ausschließlich die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten aus, so gilt er nicht als an der Gestaltung Beteiligter.“
161
Intermediär ist nicht Beteiligter. Nach § 138d Abs. 7 AO gilt der Intermediär nicht als an der Gestaltung Beteiligter, wenn er ausschließlich die in § 138d Abs. 1 AO genannten Tätigkeiten ausübt. Der Sinn dieser Vorschrift erschließt sich erst im Zusammenspiel mit § 138d Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a-d AO. Hiernach wird die Qualifikation einer Steuergestaltung als „grenzüberschreitend“ und damit eines der für die Mitteilungspflicht einer Steuergestaltung konstitutiven Kriterien an der Ansässigkeit, der Belegenheit bzw. dem Tätigwerden der „an der Gestaltung Beteiligten“ festgemacht. Im Ergebnis hat § 138d Abs. 7 AO damit zur Folge, dass eine Steuergestaltung dann nicht „grenzüberschreitend“ i.S.d. § 138d Abs. 2 AO ist, wenn der grenzüberschreitende Bezug allein daraus herrühren könnte, dass der Intermediär bspw. im Inland ansässig ist, wohingegen die an der Steuergestaltung Beteiligten in einem ...