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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

IV. Maßgebliche Betriebstättendefinition (Abs. 4)

„(4) Betriebstätte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d ist sowohl eine Betriebstätte im Sinne des § 12 als auch eine Betriebstätte im Sinne eines im konkreten Fall anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.“

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Zweifache Betriebstättendefinition. § 138d Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und d AO nehmen auf den Begriff der Betriebstäte Bezug. Hierunter soll gem. § 138d Abs. 4 AO sowohl die Betriebstätte i.S.d. § 12 AO als auch die nach dem oder den jeweils anwendbaren DBA maßgebliche Betriebstättendefinition fallen. Diese Definitionen sind grundsätzlich sehr ähnlich, wenn nicht deckungsgleich. Die Regelung ist wohl so zu verstehen, dass auf die - gemessen am jeweiligen Sachverhalt - weitere Definition abzustellen ist, d.h. die Definition, die eher zur Annahme einer Betriebstätte führt. Da ausdrücklich auf § 12 AO abgestellt wird, ist davon auszugehen, dass die Vertreterbetriebstätte nach § 13 AO (und auch ihr abkommensrechtliches Pendant i.S.d. Art. 5 Abs. 5 OECD-MA) insoweit nicht erfasst ist. Da sich gem. § 138d Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d AO ein grenzüberschreitender Bezug...

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