Außensteuerrecht
2025
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V. Einzelbewertung der verlagerten Wirtschaftsgüter als Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtbewertung (Abs. 3b Sätze 2 und 3)
1. Vorbemerkungen
... 2Hiervon kann abgesehen werden, ...
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Einzelbewertung der Wirtschaftsgüter nach den allgemeinen Grundsätzen. Wie sich aus § 1 Abs. 3b Satz 1 ergibt, ist bei einer Funktionsverlagerung grundsätzlich eine Gesamtbewertung des übertragenen oder zur Nutzung überlassenen Transferpakets vorzunehmen. Davon abweichend ist für die materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, aus denen sich das Transferpaket zusammensetzt, gemäß § 1 Abs. 3b Satz 2 ausnahmsweise eine Einzelbewertung möglich, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass weder wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile Gegenstand der Funktionsverlagerung waren. Kommt es zu einer Einzelbewertung, hat diese nach den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen. Liegen für die Wirtschaftsgüter des Transferpakets danach vergleichbare Fremdvergleichswerte vor, ist ein tatsächlicher Fremdvergleich nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ff. durchzuführen. Andernfalls hat die Bestimmun...