Außensteuerrecht
2025
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5. Hauptvorteil ist Steuervorteil
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Main-Benefit-Test. Damit eine grenzüberschreitende Steuergestaltung, die (mindestens) ein Kennzeichen nach § 138d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a AO erfüllt, mitteilungspflichtig ist, ist erforderlich, dass „der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils im Sinne des Absatzes 3 ist“. Es handelt sich hierbei um den sog. Main-Benefit-Test gem. den EU-Vorgaben bzw. den sog. Relevanztest. Was unter einem Steuervorteil i.S.d. Vorschrift zu verstehen ist, ist in § 138d Abs. 3 AO definiert (s. Rz. 81 ff.). Unklar ist, wann ein Steuervorteil den einzigen oder einen von mehreren Hauptvorteilen einer Gestaltung darstellt. Um diese Frage zu beantworten, ist zum einen bedeutsam, ob es sich insoweit um ein objektives oder ein subjektives Kriterium handelt. Zum anderen ist zu klären, wann S. 27 überhaupt von einem Hauptvorteil auszugehen ist. Das Merkmal des Main-Benefit-Tests ist in hohem Maße unsicher und auslegungsbedürftig.
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Sicht des verständigen Dritten maßgeblich. Nach der Gesetzesbegründung soll es bei der Beurteilung des Main-Benefit-Tes...