Außensteuerrecht
2025
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2. Betroffene Steuern
„... 1. die eine oder mehrere Steuern zum Gegenstand hat, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist, ...“
S. 18
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Bezugnahme auf EU-Amtshilfegesetz. Hinsichtlich der potentiell im Rahmen einer Steuergestaltung relevanten Steuern (Abgaben) nimmt § 138d Abs. 2 Nr. 1 AO ausdrücklich Bezug auf das EU-Amtshilfegesetz. Nach § 1 Abs. 2 EUAHiG ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf die:
Umsatzsteuer, einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer;
Zölle;
harmonisierten Verbrauchssteuern;
Beiträge und Umlagen sowie damit verbundene Abgaben nach dem SGB;
Gebühren.
Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass eine Steuergestaltung, die auch die vorgenannten Steuern betrifft, grundsätzlich von der Mitteilungspflicht ausgenommen ist. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ausschließlich diese Steuern betroffen sind. Sofern die Steuergestaltung auch Bezug zu anderen Steuern hat, ist das Tatbestandsmerkmal des § 138d Abs. 2 Nr. 1 AO folglich erfüllt. Die wesentlichen insoweit relevanten Steuern umfassen damit jedenfalls die:
Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer,
Gewerbesteuer,
Erbschaft- und Schenkungsteuer,
Grunderwerbsteuer,
Grundsteuer,
Versicherungsteuer,
Luftverkehrsteuer,
nichtharmonisierte...