Außensteuerrecht
2025
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1. Tätigkeitsbezogene Definition
a) Allgemeines
„(1) Wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des Absatzes 2 vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (Intermediär), hat die grenzüberschreitende Steuergestaltung dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe der §§ 138f und 138h mitzuteilen.“
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Mitwirkung bei einer Steuergestaltung. Nach § 138d Abs. 1 AO obliegt die Mitteilung über grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorrangig und regelmäßig dem sog. Intermediär. Das konkrete Verfahren zur Mitteilung wird durch §§ 138f und 138h AO bestimmt. Intermediär („Mittler“ ) ist, wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Nutzung durch Dritte verwaltet. Es handelt sich folglich um eine tätigkeitsbezogene Definition, wobei auf eine aktive Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Steuergestaltung abgestellt wird.
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Lebenszyklus einer Steuergestaltung. Die für die Intermediärseig...