Außensteuerrecht
2025
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IV. Umsetzung in anderen Mitgliedstaaten
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Unterschiedliche Umsetzung. Die der innerstaatlichen Umsetzung zugrunde liegende EU-Amtshilferichtlinie (RL 2011/16/EU) gilt gleichermaßen für alle EU-Mitgliedstaaten. Dementsprechend sind diese ebenfalls zu einer Umsetzung dieser Vorgaben in ihr innerstaatliches Recht verpflichtet. Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass die Regelungen überhaupt bzw. jeweils in identischer Weise umgesetzt worden sind. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Mitteilung als Intermediär oder auch Nutzer einen entsprechenden geografischen Anknüpfungspunkt erfordert. Vor diesem Hintergrund kann durchaus eine Mitteilungspflicht im EU-Ausland bestehen, obwohl keine Mitteilungspflicht im Inland besteht.
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Teils erhebliche Sanktionen. Die landesspezifische Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten betrifft auch die Sanktionierung von Verstößen gegen die Mitteilungspflicht. Die EU-Richtlinie verlangt insoweit allein die Einführung von wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen. Dies hat bspw. Polen zum Anlass genommen, Strafgelder von bis zu rund 5 Mio.