Außensteuerrecht
2025
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III. Zeitliche Umsetzungsfragen
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Prospektive Mitteilungspflicht. Zeitliche Umsetzungsfragen und Übergangsregelungen sind im EGAO geregelt. Gemäß Art. 97 § 33 Abs. 1 EGAO gilt die zum eingeführte Mitteilungspflicht grundsätzlich, d.h. in ihrer prospektiven Form, ab dem . Dies betrifft solche Gestaltungen, bei denen das für die Mitteilung maßgebliche Ereignis nach § 138f Abs. 2 AO nach dem eingetreten ist. Nach dem Entwurfsschreiben des BMF sollte es nicht beanstandet werden, wenn diese grenzüberschreitenden Steuergestaltungen bis zum 30.9. übermit S. 24 telt werden. Die EU-Kommission hatte als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie zudem den Vorschlag für eine Verschiebung der Fristen um drei Monate gemacht. Die Frist für den Beginn des Zeitraums von 30 Tagen für die Mitteilung grenzüberschreitender Gestaltungen sollte danach vom bis zum verlängert werden. Der Rat der Europäischen Union hat im Juni 2020 eine entsprechende Änderung der Richtlinie 2011/16/EU beschlossen. Danach wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, die Fristen um bis zu sechs