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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

II. Rechtsschutz

78

Kein direkter Rechtsschutz. Gegen die Pflichten nach §§ 138d ff. AO ist kein direkter Rechtsschutz gegeben. Demgegenüber kann gegen Maßnahmen des BZSt, so bspw. die Weiterleitung der Mitteilung, u.U. vorgegangen werden. Gegen die Auswertung der in der Mitteilung gemachten Angaben ist vor dem FG Köln Klage zu erheben. Ebenso kann der Finanzrechtsweg eröffnet sein, wenn die Finanzbehörde die Erfüllung der Mitteilungspflicht mit Zwangsmitteln durchzusetzen versuchen würde. Rechtsschutz ist auch möglich gegen die Festsetzung eines Bußgelds. Gegen den Bußgeldbescheid ist zunächst der Einspruch gegeben. Nimmt die Finanzbehörde hierauf den Bußgeldbescheid nicht zurück, sind die Akten dem Amtsgericht zuzuleiten. Da Bußgeldbescheide wohl regelmäßig in die Zuständigkeit des BZSt fallen, sollte insoweit das AG Bonn zuständig sein.

78.1

BVerfG und EuGH. Macht der Steuerpflichtige eine Verletzung höherrangigen Rechts geltend, ist eine Normkontrolle durch das BVerfG ebenso wie eine Prüfung durch den EuGH denkbar.

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