Außensteuerrecht
2025
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2. Ordnungswidrigkeit
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Allgemeines. Ein inländisches Mutterunternehmen, das der Übermittlungspflicht i.S.d. § 138a Abs. 1, 3 oder 4 AO (Tatbestand 1) bzw. der Mitteilungspflicht i.S.d. § 138a Abs. 4 Satz 3 AO (Tatbestand 2) nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, handelt ordnungswidrig i.S.d. § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO. Hierfür kann innerhalb des Bußgeldrahmens bei Leichtfertigkeit ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro und bei Vorsatz ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro festgesetzt werden (§§ 379 Abs. 5 AO, 377 Abs. 2 AO i.V.m. § 17 Abs. 2 OWiG). In Anbetracht des nicht unwesentlichen Erfüllungsaufwands und der Risiken im Zusammenhang mit der CbC-Reporterstellung könnte dies für eine Inkaufnahme des Bußgelds unter Verzicht der Berichterstellung sprechen. Dies ist allerdings mit Blick auf die in der Mehrzahl der Fälle deutlich höhere Sanktionierung der damit einhergehenden Verletzung ausländischer Berichtspflichten nicht empfehlenswert (vgl. hierzu Übersicht der Bußgeldsanktionen in anderen Staaten bei Anm. 126). Das Bußgeld ist gegen das berichtspflichtige Unternehmen und nicht gegen die gesellschaftsrechtlichen Vertreter bzw. Organe festzusetzen. ...