Außensteuerrecht
2025
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1. Sicherstellung der befreienden Wirkung des deutschen Country by Country Reportings für ausländische Staaten
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Befreiende Wirkung. Aus Sicht des deutschen Mutterunternehmens, das ein CbC-Reporting nach den deutschen Vorschriften erstellt und bei dem BZSt einreicht (s. Anm. 100 ff.), kommt es primär darauf an, dass für seine ausländischen Konzernunternehmen eine befreiende Wirkung im Ausland eintritt. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass für die im CbC-Reporting erfassten ausländischen (Tochter-)Unternehmen kein Sekundärmechanismus im Ausland greift, d.h. dort keine Sanktionen angewendet werden. Sofern im Ausland die OECD-Empfehlung bzw. die EU-Vorgaben stringent umgesetzt wurden, sollte ein CbC-Reporting, was von der deutschen Konzernobergesellschaft erstellt und durch das BZSt an die betroffenen zuständigen ausländischen Behörden übermittelt wird, im Ausland keine sekundäre Berichtspflicht auslösen. Denn gemäß OECD/EU soll der Erhalt eines CbC-Reporting durch die zuständige Behörde dazu führen, dass von vornherein keine Berichtspflicht für die lokalen Ko...