Außensteuerrecht
2025
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1. Verteilung und Auswertung der aus dem Ausland erhaltenen Daten innerhalb der deutschen Finanzverwaltung (Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 ff.)
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(7) 1Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt alle ihm
zugegangenen länderbezogenen Berichte an die jeweils zuständige Finanzbehörde.
... 3Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die länderbezogenen Berichte
entgegen, die ihm von den zuständigen Behörden der in Satz 2 genannten Vertragsstaaten
übermittelt worden sind, und übermittelt diese an die jeweils zuständige
Finanzbehörde. 4Das Bundeszentralamt für Steuern kann länderbezogene
Berichte im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auswerten.
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Weiterleitung an zuständige Finanzbehörden. Gemäß § 138a Abs. 7 Satz 1 AO leitet das BZSt alle ihm zugegangenen länderbezogenen Berichte an die jeweils zuständige Finanzbehörde weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob der länderbezogene Bericht von einer inländischen Konzernobergesellschaft, einer einbezogenen inländischen Konzerngesellschaft oder einer beauftragten Gesellschaft bzw. einer inländischen Betriebsstätte übermittel...