Suchen Kontrast Hilfe
Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Außensteuerrecht

VI. Technische Umsetzung - Meldung an das BZSt (Abs. 6)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
(6) 1Die Übermittlung des länderbezogenen Berichts an das Bundeszentralamt für Steuern hat spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu erfolgen, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist. 2Abweichend von Satz 1 gilt in den Fällen von Absatz 4 Satz 4 die dort genannte Frist für die Übermittlung des länderbezogenen Berichts.

96

Übermittlung an BZSt. § 138a Abs. 6 Satz 1 AO regelt, dass der länderbezogene Bericht an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln ist. Nicht ausreichend ist, wenn der CbC-Report an das lokal zuständige Finanzamt übersendet wird. Die Übermittlung an das lokal zuständige Finanzamt erfolgt durch das BZSt (§ 138a Abs. 7 Satz 1 AO).

97

Übermittlungsfrist. Die Übermittlung hat innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu erfolgen, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist, die nicht gem. § 109 Abs. 1 AO verlängert werden kann. Ebenfalls sieht § 138a AO keine Verlängerungsmöglichkeit vor. Allenfalls kommt unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in...

Daten werden geladen...