Außensteuerrecht
2025
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VI. Technische Umsetzung - Meldung an das BZSt (Abs. 6)
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(6) 1Die Übermittlung des länderbezogenen Berichts an das
Bundeszentralamt für Steuern hat spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres
zu erfolgen, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist.
2Abweichend von Satz 1 gilt in den Fällen von Absatz 4 Satz 4 die dort
genannte Frist für die Übermittlung des länderbezogenen Berichts.
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Übermittlung an BZSt. § 138a Abs. 6 Satz 1 AO regelt, dass der länderbezogene Bericht an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln ist. Nicht ausreichend ist, wenn der CbC-Report an das lokal zuständige Finanzamt übersendet wird. Die Übermittlung an das lokal zuständige Finanzamt erfolgt durch das BZSt (§ 138a Abs. 7 Satz 1 AO).
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Übermittlungsfrist. Die Übermittlung hat innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu erfolgen, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist, die nicht gem. § 109 Abs. 1 AO verlängert werden kann. Ebenfalls sieht § 138a AO keine Verlängerungsmöglichkeit vor. Allenfalls kommt unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in...