Außensteuerrecht
2025
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IV. Ersatzvornahme der Übermittlung (Sekundärmechanismus) (Abs. 4)
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(4) 1Eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft ist
verpflichtet, den länderbezogenen Bericht für einen Konzern mit einer ausländischen
Konzernobergesellschaft, die nach Absatz 1 zur Übermittlung des länderbezogenen
Berichts verpflichtet wäre, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte, dem
Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn das Bundeszentralamt für Steuern
keinen länderbezogenen Bericht erhalten hat.
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Sekundäre Berichtspflicht durch inländische Konzerngesellschaft. Hat eine ausländische Konzernobergesellschaft, welche zur Erstellung und Übermittlung des CbC-Reports an seine lokale Steuerbehörde verpflichtet ist, diesen Bericht nicht erstellt oder übermittelt, richtet sich die Verpflichtung zur Erstellung des Berichts ersatzweise gegen die einzubeziehenden inländischen Konzerngesellschaften. Voraussetzung für eine solche abgeleitete (sekundäre) Pflicht ist, dass das BZSt für den entsprechenden ausländischen Konzern den länderbezogenen Bericht nicht erhal...