Außensteuerrecht
2025
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9. Einzelheiten zu den Berichtsangaben i.S.v. § 138a Abs. 2 Nr. 3 AO
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Angabe erläuternder Zusatzinformationen. Nach § 138a Abs. 2 Nr. 3 AO enthält der länderbezogene Bericht als dritten Informationsbereich (Tabelle 3) weitere ergänzende Angaben, welche dazu dienen sollen, das Verständnis für die ersten beiden Berichtsteile zu erleichtern und zu fördern. Der deutsche Gesetzgeber legt es den berichtverpflichteten Unternehmen nahe, solche Angaben verpflichtend zu machen. Dies vor dem Hintergrund, dass die freiwilligen Ergänzungsangaben etwaigen Rückfragen der beteiligten Finanzbehörden in den Staaten, die im Wege des Datenaustausches (vgl. hierzu Anm. 103 ff.) den länderbezogenen Bericht erhalten, vorbeugen können. Dabei deutet bereits der Wortlaut in § 138a Abs. 2 Nr. 2 AO (“nach Ansicht der inländischen Konzernobergesellschaft“) auf einen Ermessensspielraum der verpflichteten Unternehmen zur Vornahme solche Zusatzangaben hin.
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Zusatzin...