Außensteuerrecht
2025
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4. Quelle für Unternehmensdaten
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... zu diesem Zweck sind [...], ausgehend vom Konzernabschluss des
Konzerns, ...
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Konzernabschluss als Ausgangspunkt. Die Unternehmensdaten sind nach dem Gesetzeswortlaut des § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO „ausgehend vom Konzernabschluss des Konzerns“ auszuweisen. Dennoch ist das berichtspflichtige Konzernunternehmen nicht dazu angehalten, die Unternehmensdaten unmittelbar aus dem Konzernabschluss zu übernehmen. Vielmehr ist es dem berichtspflichtigen Konzernunternehmen freigestellt, aus welcher Quelle die Unternehmensdaten verwendet werden. Der Rat der EU benennt neben der handelsrechtlichen Konzernrechnungslegung, die gesetzlich vorgesehenen Einzelabschlüsse der einbezogenen Konzernuntereinheiten, die für aufsichtsrechtliche Zwecke erstellten Abschlüsse und das interne Rechnungswesen als zulässige Datenquellen. Solange die Unternehmensdaten aus einer dieser Quellen stammen, ist eine fehlende Übereinstimmung der Angaben zu Erträgen, Gewinnen und Steuern mit den konsolidierten Abschlüssen unschädlich. Zudem wird auf Anpassungen für ...