Außensteuerrecht
2025
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2. Inhalt im Einzelnen
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Mussinhalt. Der länderbezogene Bericht muss nach § 138a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AO den folgenden Inhalt haben:
Nr. 1 eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Übersicht, wie sich die Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete verteilt, in denen der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist;
Nr. 2 eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Unternehmen und Betriebsstätten, zu denen Angaben der Übersicht nach Nr. 1 erfasst sind - jeweils unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten sowie
Nr. 3 zusätzliche Informationen, die nach Ansicht der inländischen Konzernobergesellschaft zum Verständnis der Übersicht nach Nr. 1 und der Auflistung nach Nr. 2 erforderlich sind.
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Vorgaben der Finanzverwaltung. Das BMF veranschaulicht seine Anforderungen als Anlage zu seinem Schreiben vom . Die Angaben in Tabelle 1 und 2 sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren, für die in Tabelle 3 zusätzlich enthaltenen Informationen ist die englische Sprache verpflichtend. Die Finanzverwaltung akzeptiert auch, wenn der gesamte länderbezogene Ber...