Außensteuerrecht
2025
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4. Verhältnis zum Unionsrecht
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Allgemeines. Aus europarechtlicher Sicht muss sich der länderbezogene Bericht am europäischen Primärrecht in Form der EU-Grundrechtecharta (GRC) messen lassen. Insoweit sind einerseits der in Art. 7 GRC und Art. 8 GRC geregelte Datenschutz und andererseits das in Art. 16 GRC geregelte Grundrecht der unternehmerischen Freiheit von Bedeutung.
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Grundrecht auf Datenschutz. Die (persönliche) Anwendung dieses in Art. 7 und 8 GRC geregelten Grundrechts auf vom CbC-Report erfasste juristische Personen ist aufgrund einer sehr restriktiven Rechtsprechung des EuGH stark eingeschränkt. Danach können sich juristische Personen auf dieses Grundrecht nur berufen, wenn der Name der juristischen Person eine oder mehrere natürliche Personen bestimmt. Sollten juristische Personen erfasst sein, so ist deren Schutz zudem noch geringer als bei natürlichen Personen.
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Grundrecht der unternehmerischen Freiheit. Das Grundrecht auf unternehmerische Freiheit garantiert die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben. Die Verpflichtung zur Offenlegun...