Außensteuerrecht
2025
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6. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. (BT-Drucks. VI/2883)
6
[...]
Artikel 1
Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
(Außensteuergesetz)
[...]
§ 20
Erstmalige Anwendung
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind wie folgt anzuwenden:
a) für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1971,
b) für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1971,
c) für die Vermögensteuer erstmals bei Neuveranlagungen oder Nachveranlagungen auf den ,
d) für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem entstanden ist.
(2) Die Anwendung der §§ 2 bis 5 wird nicht dadurch berührt, daß die unbeschränkte Steuerpflicht der natürlichen Person bereits vor dem geendet hat.
[...]
Begründung
Allgemeiner Teil
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Zu § 20: Erstmalige Anwendung des Außensteuergesetzes
129. Absatz 1 bestimmt, daß das Außensteuergesetz allgemein ab anzuwenden ist, also mit Beginn des Jahres, in dem das Inkraftreten des Gesetzes zu erwarten ist. Die hierhin liegende Rückwirkung der Gesetzesregelung ist aus Gründen des Gemeinwohls geb...