Außensteuerrecht
2025
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5. KabE vom
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(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind wie folgt anzuwenden:
a) für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972,
b) für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1972,
c) für die Vermögensteuer erstmals bei Neuveranlagungen oder Nachveranlagungen auf den ,
d) für die Erbschaftsteuer
auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem entstanden ist.
(2) Die Anwendung der §§ 2 bis 5 wird nicht dadurch berührt, daß die unbeschränkte Steuerpflicht der natürlichen Person bereits vor dem geendet hat.