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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

XXIV. Absatz 24 a.F. (in der Fassung des InvStRefG v. )

„(24) Die §§ 7 und 10 in der am geltenden Fassung sind ab dem anzuwenden.“

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Anwendungszeitpunkt. § 21 Abs. 24 wurde durch das InvStRefG v. angefügt. Die Vorschrift betrifft die Anwendung der §§ 7 Abs. 7 und 10 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Art. 6 Nr. 1 und 2 InvStRefG (siehe § 7 Rz. 214 f. und § 7 Rz. 237 sowie § 10 Rz. 211 ff.). Die Vorschriften sind ab dem anzuwenden. § 7 Abs. 7 betrifft die Nichtanwendung des § 7 Abs. 1-6a, wenn die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes anzuwenden sind. § 10 Abs. 3 Satz 1 regelt die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags. Zu beachten ist, dass vor dem § 10 Abs. 3 Satz 1 in anderer Fassung anzuwenden war.

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