Außensteuerrecht
2025
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XXIII. Absatz 23 a.F. (i.d.F. des ZollkodexAnpG v. )
„(23) § 6 Absatz 5 Satz 3 in der am geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die geschuldete Steuer noch nicht entrichtet ist.“
S. 44
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Allgemeines. § 21 Abs. 23 wurde durch das Gesetz v. angefügt. Geregelt wird der Zeitpunkt, ab dem § 6 Abs. 5 Satz 3 in der am geltenden Fassung Anwendung findet. § 6 Abs. 5 regelt die Rechtsfolgen des Wegzuges eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom Anwendung findet (vgl. § 6 Rz. 531 ff.). § 6 Abs. 5 Satz 3 findet nur Anwendung, wenn der i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Wegziehende von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR zieht. Insoweit wurde § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 durch das Gesetz v. inhaltlich durch Einfügung des Wortes „oder“ geändert. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 wurde neu eingefügt. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 bezieht sich nur auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 (vgl. § 6 Rz. 475 ff., §...