Außensteuerrecht
2025
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XXII. Absatz 22 a.F. (i.d.F. des ZollkodexAnpG v. )
„(22) § 1 Absatz 4 in der am geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden.“
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Allgemeines. § 21 Abs. 22 wurde durch das Gesetz v. angefügt. Geregelt wird der Zeitpunkt, ab dem § 1 Abs. 4 Anwendung findet. § 1 Abs. 4 betrifft die gesetzliche Definition des Begriffes „Geschäftsbeziehung“ i.S. des § 1 (s. § 1 Rz. 2727 ff.). Die Vorschrift wurde ebenfalls durch das Gesetz v. eingefügt. Da dieses Gesetz noch im Jahr 2014 in Kraft trat, bestehen gegen die erstmalige Anwendung der Vorschrift ab dem Veranlagungszeitraum 2015 keine Bedenken.