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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

XX. Absatz 20 a.F. (i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG v. )

„(20) 1§ 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und Absatz 3 und 6 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. 2§ 1 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1809) gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen. 3§ 1 Absatz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.“

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Allgemeines. § 21 Abs. 20 wurde durch Art. 6 Nr. 6 AmtshilfeRLUmsG v. angefügt. Die Vorschrift betrifft die erstmalige Anwendung des geänderten § 1. Die Änderungen betreffen § 1 Abs. 1 und 3-6. Von Bedeutung ist, dass § 21 Abs. 20 die Regelung der erstmaligen Anwendung des § 1 Abs. 1 auf dessen Halbs. 1 beschränkt. § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und Abs. 3-6 sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden sein. Auf der Grundlage des Beschlus...

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