Außensteuerrecht
2025
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XIX. Absatz 19 a.F. (i.d.F. des JStG 2010 v. )
„(19) § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1768) sind erstmals anzuwenden
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuern für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem beginnt. § 20 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1768) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.“
S. 41
115
Allgemeines. § 21 Abs. 19 wurde durch Art. 7 Nr. 3 JStG 2010 v. angefügt. Zu unterscheiden ist zwischen den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift. Satz 1 betrifft die erstmalige Anwendung der §§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 10 Abs. 1 Satz 3 und Satz 2 die erstmalige Anwendung von § 20 Abs. 2. Satz 1 ist unproblematisch, soweit die Vorschrift...