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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

XIX. Absatz 19 a.F. (i.d.F. des JStG 2010 v. )

„(19) § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1768) sind erstmals anzuwenden

  • 1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,

  • 2. für die Gewerbesteuern für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem beginnt. § 20 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1768) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.“

S. 41

115

Allgemeines. § 21 Abs. 19 wurde durch Art. 7 Nr. 3 JStG 2010 v. angefügt. Zu unterscheiden ist zwischen den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift. Satz 1 betrifft die erstmalige Anwendung der §§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 10 Abs. 1 Satz 3 und Satz 2 die erstmalige Anwendung von § 20 Abs. 2. Satz 1 ist unproblematisch, soweit die Vorschrift...

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