Außensteuerrecht
2025
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XVIII. Absatz 18 a.F. (i.d.F. des JStG 2009 v. )
„(18) § 2 Abs. 1 und 5 und § 15 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2794) sind für die Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. § 15 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2794) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommen- und Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.“
S. 40
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Allgemeines. § 21 Abs. 18 wurde durch das JStG 2009 v. angefügt. Die Vorschrift betrifft die erstmalige Anwendung von Gesetzesänderungen in § 2 und in § 15. In § 2 wurde als Reaktion auf das BFH-Urteil v. der Umfang der steuerbaren Einkünfte erweitert. Während § 2 bisher nur nicht-ausländische Einkünfte erfasste, werden seit dem VZ 2009 auch fiktiv inländische Einkünfte besteuert. § 15 Abs. 6 ist dagegen die Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf ein von der EU-Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren. Wegen weiterer Einzelheite...