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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

XVI. Absatz 16 a.F. (i.d.F. des StEUVUmsG v. )

„(16) § 1 Absatz 1, 3 Satz 1 bis 8 und Satz 11 bis 13 und Absatz 4 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1912) und § 1 Abs. 3 Satz 9 und 10 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 386) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.“

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Erstmalige Anwendung. Der heutige § 21 Abs. 16 wurde durch Art. 7 Nr. 2 UntStRefG als damaliger Abs. 15 dem § 21 angefügt. Durch Art. 24 Nr. 11 Buchst. b JStG 2008 v. wurde aus § 21 Abs. 15 der heutige § 21 Abs. 16. Die Vorschrift regelt die erstmalige Anwendung des geänderten bzw. ergänzten § 1 Abs. 1, 3 und 4 idF des UntStRefG 2008 v. . Die geänderte und ergänzte Vorschrift ist ab dem Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Der Gesetzgeber drückt die erstmalige Anwendung des geänderten § 1 in Veranlagungszeiträumen und nicht in Wirtschaftsjahren aus, weil die S. 37 Vorschrift nicht nur auf „Gewinne“, sondern auch auf Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1...

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