Außensteuerrecht
2025
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XV. Absatz 15 a.F. (i.d.F. des JStG 2009 v. )
„(15) § 7 Abs. 8, § 8 Abs. 1 Nr. 9, 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 914) sind erstmals anzuwenden
1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum sowie
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem beginnt.“
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Fehlerkorrekturen und erstmalige Anwendung. Abs. 15 wurde erstmalig durch das UntStFG v. dem § 21 angefügt. Die Vorschrift entsprach damals dem heutigen § 21 Abs. 16. Im sog. REITG v. hatte der Gesetzgeber jedoch schon vorher § 21 Abs. 13 „doppelt“ belegt. Dieser Fehler musste im JStG 2008 korrigiert werden. Aus einem der beiden damaligen § 21 Abs. 13 wurde der S. 36 heutige § 21 Abs. 15. Der damalige § 21 Abs. 15 wurde zu § 21 Abs. 16. Seinem Inhalt nach enthält der heutige § 21 Abs. 15 Regel...