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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

XV. Absatz 15 a.F. (i.d.F. des JStG 2009 v. )

„(15) § 7 Abs. 8, § 8 Abs. 1 Nr. 9, 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 914) sind erstmals anzuwenden

  • 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum sowie

  • 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem beginnt.“

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Fehlerkorrekturen und erstmalige Anwendung. Abs. 15 wurde erstmalig durch das UntStFG v. dem § 21 angefügt. Die Vorschrift entsprach damals dem heutigen § 21 Abs. 16. Im sog. REITG v. hatte der Gesetzgeber jedoch schon vorher § 21 Abs. 13 „doppelt“ belegt. Dieser Fehler musste im JStG 2008 korrigiert werden. Aus einem der beiden damaligen § 21 Abs. 13 wurde der S. 36 heutige § 21 Abs. 15. Der damalige § 21 Abs. 15 wurde zu § 21 Abs. 16. Seinem Inhalt nach enthält der heutige § 21 Abs. 15 Regel...

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