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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

XIII. Absatz 13 a.F. (i.d.F. des SEStEG v. )

„(13) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2782) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden § 6 Abs. 2 bis 7 in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2782) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.“

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Erstmalige Anwendung. § 21 Abs. 13 hat eine kuriose Entstehungsgeschichte. Die Vorschrift wurde durch das SEStEG v. dem § 21 angefügt. Im sog. REITG v. fügte der Gesetzgeber dem § 21 einen weiteren Abs. 13 an. Dieser Fehler wurde erst im JStG 2008 v. korrigiert. Dort blieb § 21 Abs. 13 idF des SEStEG unverändert bestehen. § 21 Abs. 13 idF des REITG wurde zu § 21 Abs. 15. § 21 Abs. 15 idF des UntStRefG 2008 wurde zu § 21 Abs. 16. § 21 Abs. 13 betrifft in seiner heutigen und in seiner ursprünglichen Fassung die erstmalige Anwendung von § 6 idF des SEStEG. Dabei unterscheidet § 21 Abs. 13 Sätze 1 und 2 zwischen § 6 Abs. 1 einerseits und § 6 Abs. 2-7 andererseits. Der Ges...

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