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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

XII. Absatz 12 a.F. (i.d.F. des EURLUmsG v. )

„(12) § 10 Abs. 3 in der am geltenden Fassung, § 7 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3310) sind erstmals anzuwenden

  • 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,

  • 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind oder in einer Betriebsstätte angefallen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem beginnt.“

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Investmentmodernisierungsgesetz. § 21 Abs. 12 wurde erstmalig durch das Investmentmodernisierungsgesetzes v. eingefügt. Schon die damalige Fassung sah eine erstmalige Anwendung des geänderten § 10 Abs. 3 auf die Einkünfteermittlung für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte vor, die nach dem begannen. Das Investmentmodernisierungs S. 34 gesetz trat am in Kraft. Am erging das EURLUmsG. Auch für dieses ...

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