Außensteuerrecht
2025
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XI. Absatz 11 a.F. (i.d.F. des ProtokollerklärungsumsetzungsG v. )
„(11) 1§ 1 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 660) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden. 2§ 7 Abs. 6 und 6a, § 8 Abs. 1 Nr. 9, §§ 10, 11, 14, 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 660), § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Nr. 4 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2840) sind erstmals anzuwenden
1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind oder in einer Betriebsstätte angefallen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem beginnt.“
S. 33
99
Satz 1. § 1 Abs. 4 enthält eine gesetzliche Definition des Begriffs der Geschäftsbeziehung, die erstmals bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen ...