Außensteuerrecht
2025
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X. Absatz 10 a.F. (i.d.F. des JStG 2008)
„(10) 1§ 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 sind in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1790) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. 2§ 7 Abs. 6 Satz 2, § 9 und § 10 Abs. 6 Satz 1 sind in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1790) erstmals anzuwenden
1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem beginnt.“
S. 32
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Satz 1. Das StEuglG regelt die Umstellung von DM auf Euro. Betroffen sind alle Vorschriften, in denen bisher DM-Beträge genannt waren, die auf Euro-Beträge umgestellt werden mussten. Dabei wurden gewisse Aufrundungen in Kauf genommen. Betroffen sind zum einen die sog. Freigrenze des § 2 Abs. 1, zum anderen die Einkommensgrenze des § 2 A...