Außensteuerrecht
2025
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IX. Absatz 9 a.F. (i.d.F. des StMBG v. )
„(9) 1§ 8 Abs. 1 Nr. 7 und § 10 Abs. 3 Satz 6 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1569) erstmals anzuwenden
1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem beginnt. 2§ 10 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden
1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem beginnt.“
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Gesetzesänderungen. § 21 Abs. 9 wurde durch das StandOG v. angefügt. Er bestand damals aus nur einem Satz. Er erhielt durch das StMBG v. einen Satz 2....