Außensteuerrecht
2025
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VII. Absatz 7 a.F. (i.d.F. des UntStFG v. )
„(7) 1§ 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 5 und § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2310) sind erstmals anzuwenden
1. für die Einkommen- und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
2. mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 und 3 für die Gewerbesteuer, für die der Teil des Hinzurechnungsbetrages, dem Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 zugrunde liegen, außer Ansatz bleibt, für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem beginnt. 2§ 6 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3858) ist erstmals anzuwenden, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf Veräußerungen im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes § 3 Nr. 40 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden wäre. 3§ 7 Abs. 6...