Außensteuerrecht
2025
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IV. Absatz 4 a.F. (i.d.F. des StandOG v. )
„(4) 1§ 13 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals anzuwenden
1. für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1984,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 1984.
2§ 1 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Satz 2 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 297) sind erstmals anzuwenden
1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1992,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 1992.“
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Gesetzesänderungen. § 20 Abs. 4 wurde durch EG zum KStRefG v. in das AStG eingefügt. Damals betraf die Vorschrift die erstmalige Anwendung der §§ 8, 12 und 13 idF des EG KStRefG. § 20 Abs. 4 wurde sodann durch das Gesetz zur Änderung des EStG, des KStG und anderer Gesetze v. geändert. Die Vorschrift regelte nunmehr die erstmalige Anwendung der §§ 8, 13 und 14 in ihrer damals geänderten Fassung. Die Vorschrift wurde erneut durch das StEntlG 1984 v. geändert. Sie bestand damals aus dem auch h...