Außensteuerrecht
2025
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II. Absatz 2 a.F. (i.d.F. des StÄndG 1992)
„(2) Die Anwendung der §§ 2 bis 5 wird nicht dadurch berührt, daß die unbeschränkte Steuerpflicht der natürlichen Person bereits vor dem endete.“
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Unveränderte Vorschrift. Sieht man davon ab, dass § 20 Abs. 2 im StÄndG 1992 in § 21 Abs. 2 übergeleitet wurde, so handelt es sich zusammen mit Abs. 3 um die einzigen Absätze, die inhaltlich nie geändert wurden. Über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift wurde ursprünglich gestritten. Der Streit hat sich indes durch Zeitablauf erledigt. Die in §§ 2-5 geregelten erweiterten Steuerpflichten gelten längstens 11 Jahre. Wer deshalb am weggezogen ist, unterliegt ihnen spätestens seit dem Jahr 1982 nicht mehr. Auf die Wiedergabe des Meinungsstreits kann heute verzichtet werden.